Satzung & Mitgliedschaft

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Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Name des Vereins ist Solarverein Rems-Murr e.V. mit Sitz in Weissach i.T.

1.2 Der Verein ist als gemeinnütziger Verein mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) beim Amtsgericht / Registergericht in Backnang eingetragen.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins

2.1 Das Ziel des Vereins ist die Förderung der Nutzung Erneuerbaren Energien zum Schutz der Umwelt vor schädigenden Einflüssen und damit den Ersatz fossiler Energieträger und nuklearer Techniken. Dazu gehören alle Methoden der Nutzung natürlicher Ressourcen, Techniken, die schädliche Gase, Abfälle, Strahlungen u.ä. reduzieren oder vermeiden, sowie Entwicklungen, die den Wirkungsgrad von auch konventioneller Methoden verbessern. Der Vereinszweck wird zudem erreicht durch den Betrieb von Pilot- und Demonstrationsprojekten, wobei vorrangig keine kommerziellen Ziele verfolgt werden.

2.2 Die Ziele des Vereins werden durch die Aufklärung und Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit z.B. durch zielorientierte Vorträge, Fortbildungsveranstaltungen, Exkursionen, Ausstellungen u.a.m. erreicht, sowie durch die finanzielle Förderung der Realisierung von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien, soweit es die gesetzlichen Vorschriften und die finanziellen Möglichkeiten des Vereins erlauben. Die Modalitäten jeder Förderung werden durch den Vorstand festgelegt, der der Mitgliederversammlung darüber berichtet.

2.3 Zum Erreichen der satzungsgemäßen Ziele und Zwecke können Rücklagen gebildet werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Solarverein Rems-Murr e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgenommen sind Kostenersatz z.B. für Fahrgeld, Schreibauslagen, Porto, Telefon, PC, etc.

§ 4 Vereinsmittel

4.1 Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Einlagen, Spenden, Kreditaufnahme, etc.. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Einlagen können in Form von Bar-, Sach- oder Arbeitsleistungen erbracht werden. Über eine Kreditaufnahme, die das Beitragsaufkommen des Vorjahres übersteigt, entscheidet allein die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vereinsämter

5.1 Vereinsämter sind Ehrenämter.

5.2 Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer/in oder kaufmännisches oder technisches Personal bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gezahlt werden (entspr. BAT).

§ 6 Mitgliedschaft

6.1 Mitglied beim Solarverein Rems-Murr e.V. können natürliche Personen oder juristische Personen sein, die den Verein zum Erreichen der satzungsgemäßen Ziele und Zwecke unterstützen.

6.2 Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Bei der Ablehnung eines Mitgliedsantrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

6.3 Die Mitgliedschaft wird beendet durch eine schriftliche Austrittserklärung, durch den Ausschluß aus dem Verein oder durch Tod. Die Beitragspflicht endet mit dem Kalenderjahr. Ein Ausschluss aus dem Verein ist möglich, wenn ein Mitglied erheblich gegen die Vereinsinteressen verstößt oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst angehört.

§ 7 Organe des Vereins

7.1 Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

7.2 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Amtszeit von zwei Jahren.

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, insbesonders über:
Die Wahl des Vorstands,
die Verwendung finanzieller Mittel,
die Auflösung des Vereins.

8.2 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen vom Tag der Versendung an.

Die Tagesordnung enthält:
Bericht der Vorstände und den Kassenbericht, sowie die Entlastung des Vorstands,
Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
Wahlen des Vorstands ( im 2-Jahresturnus),
Satzungsänderungen oder -ergänzungen, sofern diese beabsichtigt sind.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu unterschreiben.

8.3 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse zur Tagesordnung mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

8.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies die Interessen des Vereins erfordern oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

§ 9 Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus:
Vorstands-Vorsitzende(r)
Stellvertretende(r) Vorstands-Vorsitzende(r)
Vorstand Finanzen
Vorstand Dokumentation
Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
Vorstandsbeirat

Der Vorstandsbeirat kann aus mehreren Mitgliedern bestehen, wobei jeder Beirat volles Stimmrecht hat. Weitere Beiräte können während einer Wahlperiode vom Vorstand bestellt werden und sind bei der nächsten Mitgliederversammlung von dieser zu bestätigen.

9:2 Gewählt ist als Vorstand, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung auf sich vereinigt.
Die Wahlen erfolgen geheim, wenn ein Mitglied dies wünscht.

9.3 Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Dies sind der / die Vorsitzende, und / oder sein / seine Stellvertreter/in und / oder ein weiteres Vorstandsmitglied.

9.4 Der Vorstand kann über die Verwendung von Beträgen bis insgesamt EUR 1.000,- p.a.entscheiden.

9.5 Alle Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

9.6 Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Entschädigung erhalten, soweit diese durch die Haushaltslage gedeckt ist. Die Aufwandsentschädigung ist auf die maximale Höhe der Ehrenamtspauschale gem. §3 Nr.26a EstG begrenzt.

§10 Haftung

10.1 Für eventuell aus der Vereinsarbeit entstehende Schäden oder Sachverluste haftet der Verein nicht.

10.2 Verpflichtungen für im Namen des Vereins eingegangene Verbindlichkeiten sind ausschließlich aus dem Vereinsvermögen zu befriedigen.

§11 Auflösung des Vereins

11.1 Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

11.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung(en), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung und Nutzung regenerativer Energien zu verwenden hat /haben.

Satzungsänderung beschlossen bei der Mitgliederversammlung am 08.07.16